Zuwendungsverbot (prohibition of benefit)

Nach § 31d WpHG darf ein Wertpapierdienstleister in Zusammenhang mit dem Erwerb von Wertpapier-Dienstleistungen oder Wertpapier-Nebendienstleistungen grundsätzlich keinerlei Vergütung von Dritten (third parties) annehmen oder Dritten gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind.

Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden!
Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de
https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk
https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/
https://www.gerhardmerk.de/

Sidebar