Wägegeld auch Wiegegeld (weighing charges; weighage)
In alter Zeit eine Abgabe für die Gewichtsbestimmung von Metallbarren durch einen Beamten, der den abgewogenen Barren mit einem behördlichen Prüfzeichen (assay mark) versah und diesen damit zu einem von jedermann angenommenen Zwischentauschmittel erhob. – Auf Warenmärkten an den Marktordner – in der älteren Literatur auch Marktmeister und Agoranom genannt – zu entrichtende Umlage für die Kontrolle des vom Anbieter angegebenen Gewichts – Abgabe zur amtlichen Feststellung des Ladegewichts eines Schiffes und regelmässig in das Lastgeld eingerechnet. Schiffe durften in der Regel nicht ohne Massbrief (certificate of ship’s tonnage) auslaufen. – Siehe Hebegeld, Marktgeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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