Vorstandsbezüge (chief executive officer’s [CEOs] compensation)

Die Forderung an die Aufsichtsbehörden, Bezüge der Bankvorstände auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen, wurde bis anhin von diesen abgelehnt, weil dafür die durch Gesetz vorgeschriebenen Kontrollorgane einer Bank (supervisory bodies: Aufsichtsrat, Verwaltungsrat) zuständig sind, und diese die Verantwortung hierfür tragen. – In Deutschland hielt man allzu üppiges Salär an leitende Mitarbeiter durch ein im August 2009 in Kraft getretenes Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in Schranken. Im Vorfeld wurden die Befürchtung laut, dass manche Bank durch dieses Gesetz Vorstände verlieren würde. Allein es ist zu fragen, ob ein Institut die richtigen Kaderleute besitzt, wenn es von einer solchen Abwanderungsgefahr (exodus of members of the executive board) ausgehen muss. In dem zu Jahresbeginn 2011 in Kraft getretenen Restrukturierungsgesetz wurde schliesslich die Vergütung für alle Mitarbeiter eines Instituts, also nicht bloss für Vorstände, auf fünfhunderttausend Euro pro Jahr begrenzt. – Siehe Aktien-Optionen, Bankaktionärs-Interesse, Bankenverstaatlichung, Bonus, Gratifikation, Hands-on-Prinzip, Handschlag, goldener, Hurdle-Rate, Instituts-Vergütungsordung Managementbezüge, missbräuchliche, Sachkunde, Vorauswahl. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 132 ff. (Grundsätzliches und Besonderes zu Vergütungssystemen).

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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