Verzehrgeld (duty on victuals imported; consuming pay; consuming allowance; honorarium)

In älteren Dokumenten ein Warenzoll auf eingeführte Lebensmittel, eine Verbrauchsteuer. – Ausgaben für die Verpflegung, vor allem bei auswärtiger Verköstigung (eating out); Verpflegungsgeld. – Die Erstattung des Arbeitgebers an Beschäftigte, die berufsmässig vom Arbeitsplatz abwesend (auf Dienstreise; away on business, on business travel) sind und sich ausser Haus verpflegen müssen. Im weiteren Sinne – was jedoch auch andere Aufwendungen einschliesst – werden diese Ausgaben auch mit dem steuerrechtlichen Begriff (fiscal law term) Auslagenersatz (reimbursement of out-ofpocket expenses) benannt. – Von Veranstaltern bei allen Gästen in gleicher Höhe eingezogener Betrag für in der Regel an einem Büffet (buffet) angebotene Speisen und Getränke. – Von Gaststätten und im besonderen von Gartenlokalen an dort freiwillig auftretende Musiker überreichtes – Geld oder – ausgehändigter Gutschein (coupon), der für Speisen oder Getränke in dem betreffenden Restaurant in Zahlung gegeben werden kann. – Siehe Anhebgeld, Detz, Fahrgeld, Musikgeld, Rohrgeld, Saitengeld, Speisergeld, Verpflegungsgeld, Verschongeld.

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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Verzehrgeld (duty on victuals imported; consuming pay; consuming allowance; honorarium)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/verzehrgeld-duty-on-victuals-imported-consuming-pay-consuming-allowance-honorarium/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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