Vertrieb, öffentlicher (public sale)

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Auf Finanzmärkten nach der Definition von § 2, Abs. 11 InvG der Verkauf von Finanzprodukten auf dem Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise, was auch das Internet einschliesst. Ein solcher Vertrieb ist für bestimmte Produkte in Deutschland aufsichtsrechtlich verboten, wie etwa für Anteile von Single-Hedge-Fonds. – Siehe Privatplazierung, Tenderverfahren.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Vertrieb, öffentlicher (public sale)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/vertrieb-offentlicher-public-sale/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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