Vermögensanlage-Angebot (investment offer)

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen erst dann öffentlich angeboten werden, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dies gestattet hat. Ab Juli 2005 ist zuvor ein Verkaufsprospekt einzureichen, das den Anforderungen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung genügt. – Siehe Fonds, Investmentfirma, Kapitalverwaltungsgesellschaft, Prospektpflicht, Prospekt-Verstösse, Register für qualifizierte Anleger, Warnung. – Vgl. Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 138 f. (Einführung der Prospektpflicht), S. 143 f. (Prüfung durch die BaFin; Auslegungsschreiben), Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 160 f. (Fehler bei Prospekten; Übersichten), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 199 f. (unerlaubte Angebote für Vermögensanlagen im Internet), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 215 ff. (mehrere Übersichten; BaFin findet im Internet unerlaubte Angebote besonders bei Bürger-Solaranlagen), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 178 (neue Rechtslage durch das Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel “Aufsicht über den Wertpapierhandel und das Investmentgeschäft”.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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