Verlustausgleich, steuerlicher (tax-deductible loss compensation)

Bei einer Bank die Möglichkeit, Verluste aus notleidenden Krediten (bad-debt losses) bei der Steuerschuld zumindest teilweise geltend zu machen. – Die steuerrechtlichen Bestimmungen hierzu sind in den jeweiligen Staaten unterschiedlich, gesamthaft gesehen aber einschränkend. Man unterstellt, dass Banken hinsichtlich der Gewährung von Darlehn nachlässiger werden, wenn von vornherein feststeht, dass ein Teil der Verluste über die Veranlagung zur Steuer ausgeglichen werden kann (Moral Hazard). – Andererseits führen die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen dazu, dass international tätige Banken risikobehaftete Darlehn bei Niederlassungen in dem Staat auszahlen, wo eine grosszügige Abschreibung allfälliger Verluste über die Steuer möglich ist. – Siehe Gewinnbesteuerung.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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