Verkaufsbeschränkungen (lock-up periods)

Privatrechtliche Vereinbarungen mit (Erst)Erwerbern von Aktien oder anderen marktgängigen Papieren (marketable papers) darüber, bis zu welchem Zeitpunkt diese – bei Aktien insonders in grösserem Paket – nicht an der Börse verkauft werden dürfen. – Der Sinn einer solchen Sperrfrist liegt in erster Linie darin, bei neugegründeten Aktiengesellschaften die Vertrauensbildung in das Unternehmen seitens der Aktionäre zu gewährleisten. – In Deutschland müssen seit 2002 solche Lock-up-Fristen im Börsenzulassungspprospekt (amtlicher Markt; official trading) bzw. im Unternehmensbericht (regulierter Markt; regulated market) termingenau angegeben werden. Eine solche Pflicht besteht indessen bis anhin nicht auch bei Freiverkehrswerten. – Siehe Konzertzeichner, Sperrfrist, Tag-along-Rights.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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