Verkaufsbeschränkungen (lock-up periods)

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Privatrechtliche Vereinbarungen mit (Erst)Erwerbern von Aktien oder anderen marktgängigen Papieren (marketable papers) darüber, bis zu welchem Zeitpunkt diese – bei Aktien insonders in grösserem Paket – nicht an der Börse verkauft werden dürfen. – Der Sinn einer solchen Sperrfrist liegt in erster Linie darin, bei neugegründeten Aktiengesellschaften die Vertrauensbildung in das Unternehmen seitens der Aktionäre zu gewährleisten. – In Deutschland müssen seit 2002 solche Lock-up-Fristen im Börsenzulassungspprospekt (amtlicher Markt; official trading) bzw. im Unternehmensbericht (regulierter Markt; regulated market) termingenau angegeben werden. Eine solche Pflicht besteht indessen bis anhin nicht auch bei Freiverkehrswerten. – Siehe Konzertzeichner, Sperrfrist, Tag-along-Rights.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Verkaufsbeschränkungen (lock-up periods)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/verkaufsbeschrankungen-lock-up-periods/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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