Unternehmen, öffentliches auch Staatsunternehmen (state-owned enterprise, publicowned company)

Betriebe im Eigentum öffentlicher Stellen, die grundsätzlich ohne Gewinnabsicht Güter anbieten, wie etwa bei der Bereitstellung von Wasser und die Entsorgung von Abwasser. – Nach der Legaldefinition in Art. 106, Abs. 1 AEUV “jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.“

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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