Sunset-Vorbehalt (sunset clause)

Auch in: EN NL

Die lediglich für einen fest umrissenen, genau festgelegten Zeitraum zugesagte Subvention oder Kreditgewährung. Der Begriff wird in der Regel in Bezug auf staatliche Finanzleistungen, seltener auch hinsichtlich der Finanzströme in einem – dann oft global tätigen – Firmenverbund zwischen Konzernmutter (parent company) und Zweiggesellschaft (subsidiary) verwendet. – Die Kenntnis darüber, dass eine Defizitgarantie fristgemäss endet, schafft von Beginn an einen Zwang, kostendeckend (cost-covering) zu wirtschaften. – Siehe Moral Hazard, Steuerfinanzierung, Strukturumbruch, Strukturwandel, Subventionen.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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Zitieren

Merk, G. (Hrsg.): „Sunset-Vorbehalt (sunset clause)“. In: Finanz- und Wirtschaftslexikon. https://www.gerhardmerk.de/sunset-vorbehalt-sunset-clause/ (Stand: 15.10.2022).

Die von Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk begründete Sammlung wird seit Herbst 2014 von Professor Dr. Dr. h.c. Eckehard Krah redaktionell fortgeführt und um neue Begriffe ergänzt. Sollten Sie Fehler entdecken oder sonstige Hinweise haben, schreiben Sie an: info@ekrah.com

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