Reitwechsel (kite, kite flyer)
Mehrere Parteien ziehen gegenseitig Wechsel und akzeptieren diese, ohne dass jedoch diesen Wechseln irgendwelche wirklichen Geschäfte zugrunde liegen. Solche Wechsel dienen einer oder allen beteiligten Parteien lediglich zur Geldbeschaffung, da sie durch Weitergabe zur Begleichung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden können. Wechselreiterei (kiting, kite flying) ist in Deutschland nach § 263 StGB eine Straftatbestand. – Siehe Akzept, Erstklasse-Wechsel, Geldsurrogate, Giro, Kellerwechsel, Pensionswechsel, Prolongation, Rediskontieren, Retoure, Wechselkredit.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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