Product Placement (so auch im Deutschen gesagt¸ seltener Produktplazierung)

Die Einbindung – des Namen eines Unternehmens, – des Firmen- bzw. Gruppenlogos wie etwa das Signet der Sparkassen oder Volksbanken, – der äusseren Betriebsgebäude, – der Darstellung von geschäftlichen Abläufen wie Kundenbetrieb in der Kassenhalle, am Bankschalter – und anderer kennzeichnenden Merkmale vor allem in Fernseh-Sendungen, Filmen sowie immer häufiger in Hinblick auf die Zielgruppe der Jugendlichen und vereinsamten Singles auch in Computerspielen und virtuellen Welten wie Second Life. – Dabei werden oftmals entsprechende Szenen in die filmischen Spielfolge so eingegliedert, dass sie gleichsam für den Handlungsablauf notwendig erscheinen. Dem durchschnittlichen Betrachter bleibt es deshalb verborgen, dass es sich bei den Auftritten um bezahlte Werbung handelt. – Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist Product Placement in Deutschland nicht verboten und auch bei Finanzdienstleistern von den Aufsichtsbehörden bis anhin nicht gerügt worden. Auch ist Product Placement von Schleichwerbung (surreptitious advertising) abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich um – die Erwähnung oder Darstellung von Waren eines Herstellers oder eines Erbringers von Dienstleistungen (supplier of services) – in Medien wie Zeitungen, Rundfunk und Fernsehen, – wenn sie vom jeweiligen Veranstalter – etwa: Rundfunkredaktion – absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und, was besonders zu beachten ist, – die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Schleichwerbung ist nach § 4, Abs. 3 UWG unzulässig. – Siehe Cobranding, Cross-Selling-Potential, Jubiläums-Veranstaltung, Kultursponsoring, Loss Leader, Schleichwerbung, Sponsoring, Werbebeschränkungen.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
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