Finanzberater auch Vermögensberater (financial advisor)
Person, die Kunden in Bezug auf Geschäfte auf den Finanzmarkt, einschliesslich der Versicherung, mit Empfehlungen und Vorschlägen zu Diensten steht; siehe auch § 676 BGB. – Unterschieden wird zwischen – Personen, die eine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht werden; sie sind in ihrer Beratungstätigkeit fast nicht beschränkt und – Personen, die lediglich eine Gewerbeanmeldung (business registration) und Erlaubnis nach der Gewerbeordnung (trade regulations) vorweisen können; ihnen ist die Anlageberatung in Bezug auf Investmentfonds gestattet, sie dürfen jedoch keine Empfehlungen zu anderen Segmenten des Finanzmarktes abgeben. – Nicht unter den Begriff des Finanzberaters fallen Anlageberater, die als Angestellte eines Instituts Empfehlungen an einen Kunden aussprechen. – Gefordert wird seit Jahren, dass Finanzberater jeder Gattung eine entsprechende Befähigung nachweisen müssen, wie diese im Handwerk schon lange üblich ist. – Siehe Anlage-Empfehlung, Analyse, technische, Analyst, Beschwerdehäufung, Blog, Börsenbriefe, Direct Brokerage, Daimonion, DomizilVerschleierung, Finanzanalyse, Finanzanalyseverordnung, Finanzanalyst, Finanzgeier, Finanzunternehmen, Frontrunning, Geheimtip, Honorarberater, Internet-Foren, Journalisten-Privileg, KWG-Vermittlerverordnung, Manages Account, Marktmissbrauchs-Richtlinie, Mitarbeiter-Register, Nachweismakelei. – Vgl. Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 138 f. (neben Anlageberatern müssen auch Vertriebsbeauftragte der Institute Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen; die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung [WpHGMaAnzV] trat zum Jahresende 2011 in Kraft: Mitarbeiterregister muss bei der BaFin hinterlegt werden).
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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