Zeichnungsberechtigung (signatory power)

Im Finanzbereich auch gesagt für die Befugnis, aufgrund einer Vollmacht des Kontoinhabers (account holder) über ein Konto Verfügungen treffen zu können, das nicht auf den eigenen Namen lautet. – In der Regel erkennen die Institute nur eine unbeschränkte Vollmacht (unconditional power, carte blanche) an, weil die Prüfung des Umfangs einer Vollmacht (extent of authority, scope of power of authority) bei jeder einzelnen Transaktion bankgeschäftlich zu hohe Kosten verursachen würde. Andererseits häufen sich dadurch Klagen von Vollmachtgebern (appointers) über den Missbrauch der Vollmacht (abuse of authority). Dies wiederum führte zu verschiedenen praktischen und rechtlichen Gestaltungen – unter anderem: mehrere Konten für jeweils einen besonderen Zweck -, um Vollmachtsmissbrauch (abuse of signatory power) zu verhindern oder doch einzuschränken.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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