Vetorecht (veto right)

Bei einer Aktiengesellschaft ist es gesetzlich verboten, einzelnen Aktionären gegen Entscheidungen des Vorstands oder Beschlüsse der Hauptversammlung ein Einspruchsrecht einzuräumen, wodurch die entsprechenden Entscheidungen oder Beschlüsse aufgehalten oder gar aufgehoben werden. Wohl darf dem Vorstand nach § 77 AktG bei Stimmengleichheit eine doppelte Stimme übertragen werden (Dirimierungsrecht: decisive vote in case of equality of votes). Auch kann eine Mehrheit der Aktionäre (vetoing stock: the ability to vote for or against corporate matters) entsprechende Macht ausüben. Falsch ist es indessen, dass Vertreter von Banken im Aufsichtsrat (bank representatives in the supervisory board) ein Vetorecht hätten, wiewohl das immer wieder behauptet wird. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Wohl aber behalten sich Institute häufig das vertragliche Recht vor, bei waghalsigen Entscheidungen einen dadurch gefährdeten Kredit sofort fällig zu stellen. – Siehe Bankenmacht, Elephant, weisser.

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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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