Sühnegeld (atonement fee, expiation fee)
Im alten Israel ein am Versöhnungstag (day of atonement) zu leistendes Kopfgeld. Die Erhebung dieser Abgabe diente in erster Linie dazu, die Zahl der Auserwählten Israels zu ermitteln (statistical reason: 2 Mose 30, 11-16), in zweiter Linie galt sie als Freikaufgeld (ransom). – Im germanischen und fränkischen Recht eine Zahlung, die einmalig oder regelmässig bei fahrlässiger Tötung – etwa: ein gefällter Baum erdrückt den Nachbarn – an die Hinterbliebenen zu leisten war, auch Wergeld, Maggeld und Manngeld genannt. – Zwangsabgabe (compulsory levy) von zwanzig Prozent auf das Vermögen jüdischer Mitbürger im November 1938 nach der Ermordung des deutschen Botschafts-Angestellten Ernst von Rath in Paris. – Die von einer Spruchkammer – mit Laien besetzte Ausschüsse, die in Form eines Gerichts zwischen 1946 und 1954 tätig waren – gegen National-Sozialisten minderer Schuld verhängte Strafe. – Heute auch die von einem Schiedsamt (arbitration board) in Zuge von Streitigkeiten im
Nachbarschaftsrecht sowie bei minderen Fällen von Körperverletzung, Beleidigung, Verleumdung, Bedrohung, Sachbeschädigung und weitere verhängte Geldstrafe. – Siehe Blutgeld, Dreidingsgeld, Friedensgeld, Heergeld, Kontribution, Quartiergeld, Satisfaktionsgeld.
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Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec.
Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol.
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