# Massnahme bei Gefahr (emergency measures)

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- Modified: 2022-10-15T09:14:13+00:00
- Language: de

## Definition

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist nach § 46 KWG ermächtigt, bei einem problematischen Institut – Anweisungen an die Geschäftsführung des Instituts zu erlassen, – die Annahme von Geld oder anderer Vermögensgegenstände von Kunden zu verbieten, – Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit zu beschränken oder zu untersagen, – kurzfristig ein Veräusserungs- und Zahlungsverbot an das Institut zu verfügen und schliesslich auch – die Schliessung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft anzuordnen. – Siehe Abberufungs-Verfügung, Bankenaufsicht, europäische, Bussgeld, Institut, problematisches, Sanktionskomitee, Sonderprüfung, Untersagung, Verwarnung, Whistleblower, Zwangsgeld. – Vgl. Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 167 (2010 schritt die BaFin in acht Fällen ein) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel "Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute", Rubrik "Aufsichtshandeln". Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden! Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec. Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol. E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/ https://www.gerhardmerk.de/

## Machine-readable

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