# Sonderprüfung (special audit)

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- Modified: 2022-10-15T09:14:52+00:00
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## Definition

Massnahme der Aufsichtsbehörde im Falle von Verdacht des Handelns gegen Gesetze und Vorschriften bei Instituten. Rechtsgrundlage ist § 44 KWG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann dabei eigene Prüfungen durchführen, aber auch die Deutsche Bundesbank oder - vor allem bei Zweifel hinsichtlich der ordnungsgemässen Buchführung - Wirtschaftsprüfer damit beauftragen. Die Aufsichtsbehörde handelt dabei entweder – aufgrund von (by reason of) Verbraucherbeschwerden, nach Hinweisen aus der Branche bzw. oft auch aus dem eigenen Hause ("antragsgetrieben"; upon application submitted), – aufgrund eigener Erkenntnisse, etwa aus dem Managementinformationssystem ("aufsichtsgetrieben"; on the initiative of the supervisory authority) oder auch – turnusgemäss (according to schedule). Der Schwerpunkt der Sonderprüfungen lag in den letzten Jahren bei den Genossenschaftsbanken. - Im Jahr 2010 gab es in Deutschland knapp über die 2'000 Institute. Bei diesen wurden in demselben Jahr 258 Prüfungen - in Bezug auf die MaK allein 166 - durchgeführt: eine von der Kreditwirtschaft oft beseufzte Belastung. – Siehe Bussgeld, Falscherklärung, Massnahme bei Gefahr, Verwarnung, Whistleblower, Zwangsgeld. – Vgl. die jeweiligen Jahresberichte der BaFin; dort unter der jeweiligen Bankengruppe; Jahresbericht 2005 der BaFin, S. 116 (Übersicht der Prüfungsgegenstände), Jahresbericht 2006 der BaFin, S: 68 f. (226 aufsichtsgetriebene Sonderprüfungen Jahr 2006), S. 134 f. (einzelne Fälle), Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 129 f. (168 aufsichtsgetriebene Prüfungen; Fall West LB), S. 133 f. (Beanstandungen bei Genossenschaftsbanken), S. 215 (Sonderprüfungen bei Zweigstellen ausländischer Banken deckten Mängel auf), Jahresbericht 2008 der BaFin, S. 126 ff. (Sonderprüfungen nach verschiedenen Gesichtspunkten untergliedert; Ergebnisse; "problematische Institute"), S. 139 f. (Erlaubnisentzug für fehlbares Institut), S. 140 (in Bezug auf die Compliance fehlbares Institut), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 142 f. (routinemässige Prüfungen sind rechtens), S 144 (Verteilung der Sonderprüfungen nach Institutsgruppen), Jahresbericht 2010 der BaFin, S. 161 ff. (Ergebnisse der Prüfungstätigkeit 2010; Schwerpunkt bei problematischen Instituten), Jahresbericht 2011 der BaFin, S. 164 ff. (aufsichtsgetriebene Sonderprüfungen nahmen zu), Jahresbericht 2012 der Bafin, S. 145 ff. (jedes dritte problematische Institut war Gegenstand einer aufsichtsgetriebenen Prüfung; Prüfung zu Vergütungssystemen), Jahresbericht 2013 der BaFin, S. 106 f. (Statistik der Sonderprüfungen) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Kapitel "Aufsicht über Banken, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute", Rubrik "Aufsichtshandeln". Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden! Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec. Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol. E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/ https://www.gerhardmerk.de/

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