# Imparitätsprinzip (imparity principle)

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- Modified: 2022-10-15T09:13:55+00:00
- Language: de

## Definition

Bei der Rechnungslegung sind Verluste auch dann zu berücksichtigen, wenn sie sich abzeichnen, jedoch noch nicht als Zahlung anstehen. Gewinne hingegen dürfen demgegenüber erst dann ausgewiesen werden, wenn sie als Zahlung eingegangen sind. Gewinn und Verlust werden damit aus Vorsichtsgründen ungleich - lateinisch: IMPAR - behandelt. Für die Rechnungslegung von Instituten ist das Imparitätsprinzip bindend, und seine Anwendung wird von den Wirtschaftsprüfern entsprechend kontrolliert. - Oftmals findet sich das Imparitätsprinzip unterteilt in das – Niederstwertprinzip (principle of lower cost of market), wonach Wertminderungen der Aktiva durch Abschreibungen vorwegzunehmen sind und – Vorsorgeprinzip (precautionary principle), nach dem Rückstellungen für drohende Verluste und für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden müssen. – Siehe Eventualschaden, IAS 39, Verlust, erwarteter. Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden! Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec. Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol. E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/ https://www.gerhardmerk.de/

## Machine-readable

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