# Angaben, unrichtige (wrong disclosure)

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- Modified: 2022-10-15T09:13:05+00:00
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## Definition

In Deutschland ist es nach § 20a WpHG verboten, unrichtige Angaben über Umstände zu machen, welche für die Beurteilung von Vermögenswerten erheblich sind. Auch dürfen bewertungserhebliche Umstände nicht verschwiegen werden, falls eine entsprechende Rechtspflicht zur Offenlegung besteht. Das Verbot gilt für alle Vermögenswerte (Wertpapiere, Derivate, Geldmarktinstrumente, Rechte auf Zeichnungen, Waren, Devisen), die an einer deutschen Börse oder an einer Börse in des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen sind. – Siehe Ad-hoc-Mitteilung, Aktionärsbrief, Aufsichtsvermeidung, Entscheidungsnützlichkeit, Informations-Aufschub, Informations-Überladung, Salami-Taktik, Umstände, bewertungserhebliche, Verlust-Tarnung, Verständlichkeit. – Vgl. Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 187. Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden! Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec. Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol. E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/ https://www.gerhardmerk.de/

## Machine-readable

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