# Defizit-Finanzierungsverbot (no-bailing-out clause)

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- Modified: 2022-10-15T09:13:25+00:00
- Language: de

## Definition

Die EZB darf Regierungen oder regierungsähnlichen Stellen in der EU keinerlei Darlehn gewähren, auch nicht auf dem Weg der Übernahme von Schuldverschreibungen. Dies ist in Art. 123 AEUV sowie in Art. 21 des dem EGV beigefügten "Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank" ausdrücklich festgelegt. – Siehe Angst, perverse, Anmassung, zentralbankliche, Angst, perverse, Aufkäufe, zentralbankliche, Bailout, Bilanzbereinigung, Europäische Währungsunion, Grundfehler, EZB-Sündenfall, Staatsschulden-Rückführung, Umverteilung, zentralbankbewirkte, Vertragstreue, Weginflationierung, Zentralbankkredit, öffentlicher. Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden! Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec. Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol. E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/ https://www.gerhardmerk.de/

## Machine-readable

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