# Cross-Border-Geschäft (so auch im Deutschen gesagt; seltener grenzüberschreitende Angebote)

- Canonical URL: https://www.gerhardmerk.de/cross-border-geschaft-so-auch-im-deutschen-gesagt-seltener-grenzuberschreitende-angebote
- Post ID: 1576
- Modified: 2022-10-15T09:13:23+00:00
- Language: de

## Definition

Ein Finanzdienstleister mit Sitz im Ausland, der im Inland über keine Niederlassung verfügt, wendet sich – zielgerichtet über das Internet oder – durch inländische Vermittler an Kunden im inländischen Markt. - Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht betrachtet solche Tätigkeiten als erlaubnispflichtig und hat dazu auch ein Merkblatt herausgegeben. – Vgl. Jahresbericht 2007 der BaFin, S. 209 f. (Rechtsstreit in dieser Sache), Jahresbericht 2009 der BaFin, S. 233 (Grundsatzentscheidung). Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden! Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec. Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol. E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/ https://www.gerhardmerk.de/

## Machine-readable

- Generator: Merk Knowledge 1.1.1
