# Bieter (bidder, tenderer)

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- Modified: 2022-10-15T09:13:17+00:00
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## Definition

Im Sinne des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) aus dem Jahr 2002 sind dies – natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, – die allein oder gemeinsam mit anderen Personen – ein Erwerbs- oder Übernahme-Angebot abgeben oder – ein Pflichtangebot abgeben müssen. – Siehe Acting in Concert, Aktientauch-Übernahme, Anschleichen, BlitzkriegÜbernahmeangebot, Erwerbsangebot, Greenmail, Pflichtangebot, Ritter, weisser, Transaktionsbonus, Übernahme-Angebot, Übernahme-Appell, Überraschungsangriff. – Vgl. Jahresbericht 2001 des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel, S. 38 f., Jahresbericht 2003 der BaFin, S. 202 ff. (zur aufsichtsrechtlichen Praxis) sowie den jeweiligen Jahresbericht der BaFin, Rubrik "Unternehmensübernahmen"; dort auch jeweils eine Übersicht und Bemerkungen zum Angebotsverfahren. Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden! Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec. Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol. E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/ https://www.gerhardmerk.de/

## Machine-readable

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