# Beteiligung, qualifizierte (qualified participation)

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- Post ID: 1056
- Modified: 2022-10-15T09:13:16+00:00
- Language: de

## Definition

In Bezug auf den Finanzmarkt ist diese nach der Definition in § 1, Abs. 15 KWG gegeben, wenn eine Person oder ein Unternehmen – an einem anderen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen (subsidaries) oder – ein gleichartiges Verhältnis mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte hält oder – auf die Geschäftsführung des anderen Unternehmens einen massgeblichen Einfluss ausüben kann. - Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung (permanent connection, long-term association) dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der Beteiligung nicht einzubeziehen. – Siehe Beherrschung, Kontrolle. Achtung: Das Finanzlexikon ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne die ausdrückliche Einwilligung lediglich zum privaten Gebrauch benutzt werden! Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Dipl.rer.pol., Dipl.rer.oec. Professor Dr. Eckehard Krah, Dipl.rer.pol. E-Mail-Anschrift: info@jung-stilling-gesellschaft.de https://de.wikipedia.org/wiki/Gerhard_Ernst_Merk https://www.jung-stilling-gesellschaft.de/merk/ https://www.gerhardmerk.de/

## Machine-readable

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